Betreuungsweisung

Die „Betreuungsweisung“ kann durch einen Jugendrichter angeordnet werden, als Reaktion auf Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden; entsprechend § 10, Abs. 1, Ziffer 5 des Jugendgerichtsgesetzes.

 

Wir sehen die Betreuungsweisung als eine jugendhilfeorientierte sozialpädagogische Maßnahme. Sie soll die Jugendlichen und Heranwachsenden dabei unterstützen, alternative Handlungsstrategien zu entwickeln und diese zu verinnerlichen.

 

Wir orientieren uns an der Lebenswelt, den Vorstellungen und den Wünschen der Jugendlichen und versuchen, wenn möglich, den Lebensbezug zur Familie zu klären.

Was wir tun

Es finden verabredete Hausbesuche oder Treffen an vereinbarten Treffpunkten statt.

 

Dabei sollen die Bedürfnisse, Sorgen und Wünsche der Klienten wahrgenommen werden und mit der Unterstützung der Betreuerin/ des Betreuers, eine zielgerichtete Planung der weiteren Zusammenarbeit vorgenommen werden.

 

Es wird unsererseits nicht nur Wert auf die Erfüllung der Zusammenarbeit gelegt, sondern speziell eine Verbesserung der Lebenswirklichkeit der Betroffenen.

 

Besonders Jugendliche und Erwachsene brauchen Unterstützung, Motivation und die Aktivierung eigener Ressourcen, um neue Perspektiven entwickeln zu können. Dies kann z.B. die weitere schulische Laufbahn betreffen oder eine Tagesstruktur.